Bundesförderprogramm 2025: Drohnen zur Rehkitzrettung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) stellt auch im Jahr 2025 Fördermittel in Höhe von zwei Millionen Euro zur Verfügung, um den Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik zur Rehkitzrettung zu unterstützen. Ziel ist es, den Schutz von Rehkitzen bei der Mahd von Grünlandflächen zu verbessern und das Verfahren deutschlandweit weiter zu etablieren.
Wer ist antragsberechtigt?
Förderfähig sind ausschließlich eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, insbesondere:
Eingetragene Kreisjagdvereine sowie Jägervereinigungen auf regionaler, lokaler oder Kreisebene, die in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.) organisiert sind und gemäß ihrer gültigen Satzung vorrangig die Pflege und Förderung des Jagdwesens als satzungsgemäßen Vereinszweck verfolgen.
Andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, deren Satzungszweck ausdrücklich und nachweislich die Rettung von Wildtieren – insbesondere von Rehkitzen im Rahmen der Wiesenmahd – als Hauptaufgabe beinhaltet (sogenannte Kitzrettungsvereine).
Dabei muss der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit nachweislich auf der Rehkitzrettung liegen. Dies ist durch eine entsprechende Formulierung im satzungsgemäßen Zweck eindeutig und nachvollziehbar zu belegen. Eine untergeordnete Erwähnung oder bloße Nennung genügt nicht.
Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke)
Vereinsrechtliche Rechtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung
Nicht antragsberechtigt sind:
Einrichtungen der öffentlichen Hand
Vereine ohne satzungsgemäße Tätigkeit in Deutschland
Vereine in Gründung oder ohne Eintragung
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Anschaffung einer neuen Drohne mit:
Echtbild- & integrierter Wärmebildkamera
Mindestens 20 Minuten Flugzeit
Home-Return-Funktion
CE-Klassifizierung gemäß EU-Verordnungen 2019/947 & 2020/746
Hinweis: Die Drohne muss neu und für den Einsatz zur Rehkitzrettung geeignet sein. Dies ist durch Eigenerklärung zu bestätigen. Gebrauchte Drohnen sind nicht förderfähig.
Förderhöhe und Umfang:
Nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu 60 % der förderfähigen Kosten
Maximal 4.000 Euro Zuschuss pro Drohne
2025 wird nur eine Drohne pro Antragsteller gefördert
Preisnachlässe (Skonto, Rabatte etc.) sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen
Vorsteuerabzugsberechtigte Vereine dürfen nur Nettobeträge ansetzen
Achtung: Bereits aus Programmen 2021–2024 beschaffte Drohnen bleiben unberücksichtigt.
Zweckbindung und Nutzung
Die Drohne muss mindestens drei Jahre (01.01.2026–31.12.2028) für die für die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, eingesetzt werden.
Nutzung für andere Zwecke in diesem Zeitraum ist nicht zulässig.
Im Krisenfall (z. B. Afrikanische Schweinepest) kann die Drohne zusätzlich zur Kadaversuche eingesetzt werden.
Irreparable Defekte sind der BLE zu melden – eine Neuanschaffung wird nicht gefördert.
Antragstellung und Fristen
Das Antragsverfahren ist zweistufig und digital über das Förderportal des Bundes.
Antrag auf Förderung:
Frist: bis 17. Juni 2025
Nur über das Online-Portal; Ausnahmen nur bei unzumutbarer Härte
Erforderlich: Vereinsnachweis, Satzung, ggf. Vollmachten
Verwendungsnachweis:
Nach Drohnenkauf
Frist: bis 30. September 2025
Nur digital einzureichen
Hinweis: Der Erwerb der Drohne darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgen.
Weitere Informationen:
BLE - Bundesfoerderprogramm Rehkitzrettung
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 326
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
E-Mail: rehkitzrettung@ble.de
Tel.: 0228 - 6845-3167
www.ble.de/rehkitzrettung
Quelle: BLE/ 28.04.2025 re