Ehrenamt profitiert vom Steueränderungsgesetz 2025
Das Ehrenamt in Deutschland wird zum Jahreswechsel gestärkt. Mit der Zustimmung des Bundesrates zum Steueränderungsgesetz 2025 treten ab dem 1. Januar 2026 zahlreiche steuerliche Erleichterungen in Kraft, die insbesondere ehrenamtlich Engagierte sowie Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen entlasten. Ziel der Neuregelungen ist es, freiwilliges Engagement attraktiver zu machen und bürokratische Hürden spürbar zu senken.
Mehr finanzielle Anerkennung für Engagierte
Zentrale Verbesserungen betreffen die steuerfreien Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten:
Die Übungsleiterpauschale steigt von bisher 3.000 Euro auf 3.300 Euro jährlich (§ 3 Nr. 26 EStG).
Die Ehrenamtspauschale wird von 840 Euro auf 960 Euro angehoben (§ 3 Nr. 26a EStG).
Beide Pauschalen bleiben weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei.
Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Auch für gemeinnützige Organisationen bringt das Gesetz spürbare Entlastungen:
Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird auf 50.000 Euro angehoben (§ 64 Abs. 3 AO). Einnahmen bis zu dieser Höhe bleiben von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt künftig für Körperschaften mit Jahreseinnahmen bis 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Das betrifft einen Großteil der Vereine und Stiftungen.
Sphärenzuordnung: Organisationen mit Einnahmen unter 50.000 Euro müssen ihre Einnahmen nicht mehr aufwendig unterschiedlichen steuerlichen Bereichen (Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zuordnen.
Diese Änderungen sollen insbesondere kleinere, überwiegend ehrenamtlich geführte Organisationen entlasten, die häufig ohne steuerliche Beratung arbeiten.
Erweiterter Haftungsschutz für Ehrenamtliche
Ehrenamtlich Tätige in Vereinen profitieren künftig von einem erweiterten Haftungsprivileg. Die maßgebliche Vergütungsgrenze wird von 840 Euro auf 3.300 Euro jährlich angehoben (§§ 31a, 31b BGB). Damit greift der gesetzliche Haftungsschutz auch dann, wenn Ehrenamtliche eine höhere Aufwandsentschädigung erhalten.
Das Privileg schützt Vorstände, Organmitglieder und Vereinsmitglieder vor persönlicher Haftung, wenn ein Schaden nur leicht fahrlässig entsteht. Ehrenamtliche haften dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Ansprüchen von Dritten können sie vom Verein eine Freistellung verlangen.
Neue und erweiterte gemeinnützige Zwecke
Ab 2026 wird E-Sport als gemeinnütziger Zweck anerkannt (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO). Vereine, die organisierten, wettbewerbsorientierten E-Sport anbieten und Jugendschutz sowie Präventionsmaßnahmen beachten, können damit steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen.
Zudem wird klargestellt, dass die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind (§ 58 Nr. 11 AO).
Weitere Entlastungen – kurz zusammengefasst
Pendlerpauschale: Ab 2026 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer.
Gastronomie: Umsatzsteuer auf Speisen sinkt dauerhaft auf 7 Prozent
Diese Änderungen betrifft unter Umständen auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von Vereinen. Erfolgt die Ausgabe von Speisen z. B. im Rahmen eines Vereinsfests oder beim Betrieb eines Cafés, gilt ab dem 1. Januar 2026 auch hier der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.
Weitere Informationen:
Entlastungen für Pendler und Gastronomie | Bundesregierung
Steueränderungsgesetz: Was ist neu für Stiftungen & Vereine? | Deutsches Stiftungszentrum
Gesetzesänderung im Vereinsrecht 2026 – Zukunftspaket Ehrenamt
winheller.com/blog/steueraenderungsgesetz-2025-npos/
Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung / 22.12.2025 re

