Förderung der interregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit
Im Rahmen der Richtlinie zur Förderung der interregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie des Europagedankens (RL Internationale Zusammenarbeit), unterstützt die Sächsische Staatskanzlei Projekte, die die grenzübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere mit Polen und der Tschechischen Republik, fördern und den Europagedanken in der Region stärken. Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Nachbarländern weiter zu intensivieren und neue Kooperationsformen zu entwickeln.
Fördergegenstände und Projektarten
Gefördert werden Projekte, die einen klaren Bezug zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der interregionalen Kooperation haben. Im Detail umfasst die Förderung folgende Bereiche:
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Polen und Tschechien
Initiierung, Pflege und Intensivierung von Kontakten in den Euroregionen im Grenzraum zur Republik Polen und der Tschechischen Republik.
Interregionale Zusammenarbeit mit weiteren Partnern
Projekte zur Förderung der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und der Tschechischen Republik sowie der Republik Polen außerhalb der Euroregionen.
Vertiefung der Zusammenarbeit mit anderen internationalen Partnerregionen, insbesondere:
Slowakei, Bretagne (Frankreich), Alberta und Québec (Kanada), Hubei (China), Ober- und Niederösterreich, St. Petersburg und andere russische Regionen, Abu Dhabi (VAE) und Lazio (Italien).
Entwicklungspolitische und bildungspolitische Projekte
Förderung von Projekten, die das Verständnis für Entwicklungsprobleme in Afrika, Asien und Lateinamerika wecken und zur Bildungsarbeit im Freistaat Sachsen beitragen.
Schwerpunkt auf entwicklungsorientierte Informationsarbeit und Bildungsinitiativen.
Förderfähige Projektarten können unter anderem sein:
Erfahrungsaustausch und Informationsveranstaltungen
Kultur- und Sportveranstaltungen
Begegnungen und Exkursionen für Kinder-, Schüler- und Jugendgruppen
Erstellung von Informationsmaterialien
Sprachcamps und Sprachkurse (mit Fokus auf Deutsch, Polnisch, Tschechisch und Sorbisch)
Exkursionen zu bedeutenden europäischen Institutionen wie in Berlin, Straßburg oder Brüssel.
Förderhöhe und Fördersätze
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die maximalen Förderbeträge unterscheiden sich je nach Art des Projekts:
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit: bis zu 4.000 Euro
Interregionale Zusammenarbeit: bis zu 7.000 Euro
Projekte mit einem Fördervolumen unter 500 Euro sind nicht förderfähig. Zudem müssen die Antragsteller mindestens 10 % der Projektkosten aus eigenen Mitteln finanzieren, gemeinnützige Vereine und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH) können diese Eigenmittelquote auf 5 % reduzieren.
Antragsverfahren und Fristen
Um eine Förderung zu erhalten, müssen Projektanträge spätestens bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres eingereicht werden, und dies mindestens zwei Monate vor dem geplanten Projektbeginn. Ein Beispiel: Projekte, die frühestens am 1. März starten sollen, müssen bis spätestens 1. Januar beantragt werden.
Die Antragstellung erfolgt über die Landesdirektion Sachsen, und es sind verschiedene Unterlagen beizufügen, darunter:
Eine detaillierte Projektbeschreibung
Ein Ausgaben- und Finanzierungsplan
Bei Vereinen: Aktuelle Satzung, Gemeinnützigkeitsbescheinigung, und Vereinsregisterauszug
Bei Stiftungen und gGmbH: Satzung und Gemeinnützigkeitsbescheinigung
Voraussetzungen für Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können folgende Organisationen sein:
eingetragene gemeinnützige Vereine,
freie Träger,
sächsische Kommunalgemeinschaften der Euroregionen,
Gemeinden und Landkreise sowie deren rechtsfähige Zusammenschlüsse,
gemeinnützige Stiftungen,
gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH),
Krankenhäuser im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der jeweils aktuell gültigen Fassung
sowie für eine Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit darüber hinaus staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren gemeinnützige Einrichtungen.
Dabei muss der Sitz der Organisationen im Freistaat Sachsen oder in einem der beteiligten Grenzräume (Polen oder Tschechische Republik) liegen.
Weitere Informationen:
REVOSax Landesrecht Sachsen - RL Internationale Zusammenarbeit
Qulelle: Landesdirektion Sachsen / 06.11.2025 re

