Förderung der interregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit

06. November 2025
Förderung

Antragsfrist: 28. Februar 

Im Rahmen der Richtlinie zur Förderung der interregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie des Europagedankens (RL Internationale Zusammenarbeit), unterstützt die Sächsische Staatskanzlei Projekte, die die grenzübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere mit Polen und der Tschechischen Republik, fördern und den Europagedanken in der Region stärken. Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Nachbarländern weiter zu intensivieren und neue Kooperationsformen zu entwickeln.

 

Fördergegenstände und Projektarten

Gefördert werden Projekte, die einen klaren Bezug zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der interregionalen Kooperation haben. Im Detail umfasst die Förderung folgende Bereiche:

  • Grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Polen und Tschechien

    • Initiierung, Pflege und Intensivierung von Kontakten in den Euroregionen im Grenzraum zur Republik Polen und der Tschechischen Republik.

  • Interregionale Zusammenarbeit mit weiteren Partnern

    • Projekte zur Förderung der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und der Tschechischen Republik sowie der Republik Polen außerhalb der Euroregionen.

    • Vertiefung der Zusammenarbeit mit anderen internationalen Partnerregionen, insbesondere:

      • Slowakei, Bretagne (Frankreich), Alberta und Québec (Kanada), Hubei (China), Ober- und Niederösterreich, St. Petersburg und andere russische Regionen, Abu Dhabi (VAE) und Lazio (Italien).

  • Entwicklungspolitische und bildungspolitische Projekte

    • Förderung von Projekten, die das Verständnis für Entwicklungsprobleme in Afrika, Asien und Lateinamerika wecken und zur Bildungsarbeit im Freistaat Sachsen beitragen.

    • Schwerpunkt auf entwicklungsorientierte Informationsarbeit und Bildungsinitiativen.

Förderfähige Projektarten können unter anderem sein:

  • Erfahrungsaustausch und Informationsveranstaltungen

  • Kultur- und Sportveranstaltungen

  • Begegnungen und Exkursionen für Kinder-, Schüler- und Jugendgruppen

  • Erstellung von Informationsmaterialien

  • Sprachcamps und Sprachkurse (mit Fokus auf Deutsch, Polnisch, Tschechisch und Sorbisch)

  • Exkursionen zu bedeutenden europäischen Institutionen wie in Berlin, Straßburg oder Brüssel. 

 

Förderhöhe und Fördersätze

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die maximalen Förderbeträge unterscheiden sich je nach Art des Projekts:

  • Grenzüberschreitende Zusammenarbeit: bis zu 4.000 Euro

  • Interregionale Zusammenarbeit: bis zu 7.000 Euro

Projekte mit einem Fördervolumen unter 500 Euro sind nicht förderfähig. Zudem müssen die Antragsteller mindestens 10 % der Projektkosten aus eigenen Mitteln finanzieren, gemeinnützige Vereine und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH) können diese Eigenmittelquote auf 5 % reduzieren.

 

Antragsverfahren und Fristen

Um eine Förderung zu erhalten, müssen Projektanträge spätestens bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres eingereicht werden, und dies mindestens zwei Monate vor dem geplanten Projektbeginn. Ein Beispiel: Projekte, die frühestens am 1. März starten sollen, müssen bis spätestens 1. Januar beantragt werden.

Die Antragstellung erfolgt über die Landesdirektion Sachsen, und es sind verschiedene Unterlagen beizufügen, darunter:

  • Eine detaillierte Projektbeschreibung

  • Ein Ausgaben- und Finanzierungsplan

  • Bei Vereinen: Aktuelle Satzung, Gemeinnützigkeitsbescheinigung, und Vereinsregisterauszug

  • Bei Stiftungen und gGmbH: Satzung und Gemeinnützigkeitsbescheinigung

 

Voraussetzungen für Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können folgende Organisationen sein:

  • eingetragene gemeinnützige Vereine,

  • freie Träger,

  • sächsische Kommunalgemeinschaften der Euroregionen,

  • Gemeinden und Landkreise sowie deren rechtsfähige Zusammenschlüsse,

  • gemeinnützige Stiftungen,

  • gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH),

  • Krankenhäuser im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der jeweils aktuell gültigen Fassung

  • sowie für eine Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit darüber hinaus staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren gemeinnützige Einrichtungen.

Dabei muss der Sitz der Organisationen im Freistaat Sachsen oder in einem der beteiligten Grenzräume (Polen oder Tschechische Republik) liegen.

 

Weitere Informationen:

Infrastruktur | Förderung der interregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie des Europagedankens (RL Internationale Zusammenarbeit  

REVOSax Landesrecht Sachsen - RL Internationale Zusammenarbeit

Qulelle: Landesdirektion Sachsen / 06.11.2025 re