Förderung investiver Anschaffungen & Sportstättensanierung

24. September 2024
Förderung News

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Der Kreissportbund Erzgebirge e.V. konnte durch wirtschaftliches Handeln, insbesondere durch Kostenminimierungen und Zusammenlegung von Ressourcen, Einsparungen zu dem ursprünglich geplanten Haushalt erzielen. Vor dem Hintergrund, dass nicht alle Investitionen in Sportvereinen unter die Sportförderung des Landessportbundes fallen und 2024 darüber weniger Fördermittel zur Verfügung standen, wurde im Rahmen der Vorstands- und Präsidiumssitzung beschlossen, die frei gewordenen liqiuden Mittel den Mitgliedsvereinen in Form einer Investitionsförderung zur Verfügung zu stellen.

Was wird gefördert?

Bezuschusst werden investive Maßnahmen und Pflegegeräte, welche nicht unter die Großsportgeräteförderung des Landessportbundes Sachsen e.V. (LSB) fallen, bzw. Großsportgeräte, die nach Antragstellung auf Förderung, durch den LSB nicht gefördert werden konnten.

Dies können zum Beispiel sein (nicht abschließend):

  • Modernisierungsmaßnahmen an Sportstätten, die keine reinen Schönheitsreparaturen sind

  • Energetische Sanierungen, wie z.B. die Umstellung auf LED-Beleuchtung, Regenwassergewinnung oder Solarthermie für Warmwasser

  • Rasenpflegegeräte

  • Bewässerungsanlagen

  • Messtechnik, wie z.B. Lichtschranken und Software

 

Wer ist antragsberechtigt?

  • ausschließlich gemeinnützige, eingetragene Sportvereine, die Mitglied im Kreissportbund Erzgebirge e.V. sind mit gültigem Freistellungsbescheid

  • Zuwendung wird nur Sportvereinen gewährt, welche die Kosten aus Eigenmitteln getragen haben.

 

Wie hoch ist die Förderung?

  • Investitionssumme mind. 1.000 Euro

  • bis zu 15 Prozent der Anschaffungskosten bis zu einer Fördersumme von maximal 1.500 Euro (entspricht einer Investitionssumme von 10.000 Euro pro Verein und Jahr)

 

Antrags- und Bewilligungsverfahren

  • fortlaufende Antragsstellung

  • Fördervolumen 2024 und 2025jeweils 15.000 Euro, somit mindestens 10 Projekte pro Jahr

  • Windhundprinzip: Die Anträge werden entsprechend Ihres Einganges bearbeitet. Sobald der Fördertopf ausgeschöpft ist, können keine weiteren Anträge im laufenden Jahr mehr bewilligt werden.

  • Antrag: schriftlich, aber formlos unter Beifügung eines Nachweises über die Anschaffungskosten, Nachweis kann ebenso formlos erfolgen (z.B. Kopie der Rechnung mit Zahlungsnachweis, tabellarische Kostenaufstellung mit Zahlungsnachweis, fachkundige Bestätigung der Aufwendungen z.B. durch den Steuerberater, die Bank, etc.)

  • Teilanschaffungs- / Teilherstellungskosten einmalig förderfähig, bei Beendigung / Fertigstellung keine erneute Förderung derselben Maßnahme

 

Inkrafttreten

  • Diese Richtlinie tritt ab 18. September 2024 in Kraft und ist für Investitionen rückwirkend ab dem 01. Januar 2024 anwendbar.

 

Weitere Informationen

Zur Richtlinie

Übersicht der bisher geförderten Investitionen

 

Quelle: Kreissportbund Erzgebirge e.V. / wu