Mittel aus Geldauflagen und Bußgeldlisten

27. Januar 2026
Förderung News

Finanzierungsoption für gemeinnützige Organisationen

Gemeinnützige Organisationen haben die Möglichkeit, finanzielle Mittel aus Geldauflagen zu erhalten, die im Rahmen von Strafverfahren verhängt werden. Diese sogenannten Bußgelder oder Geldauflagen können nicht frei gespendet werden, sondern müssen auf gerichtlicher Anordnung an gemeinnützige Einrichtungen gezahlt werden. Um für solche Zuweisungen berücksichtigt zu werden, müssen sich Organisationen in eine sogenannte Bußgeldliste eintragen lassen. Diese Liste dient Gerichten und Staatsanwaltschaften als Orientierung bei der Auswahl möglicher Empfänger.

 

 

 

 

 

 

 

 

Wer kann sich eintragen lassen?

  • eintragungsfähig sind als gemeinnützig anerkannte Organisationen

  • die Liste wird beim Oberlandesgericht Dresden geführt und gliedert sich in drei Abteilungen:

    • Einrichtungen mit einem auf einen Landgerichtsbezirk beschränkten Wirkungskreis

    • Einrichtungen mit einem landesweiten Wirkungskreis

    • Einrichtungen mit einem bundesweiten Wirkungskreis

 

Voraussetzungen für den Eintrag

Für eine Aufnahme in die Bußgeldliste müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • beglaubigte Kopie der Satzung des Vereins oder der Organisation

  • beglaubigter, aktueller Vereinsregisterauszug

  • aktueller Freistellungsbescheid vom Finanzamt

  • Darüber hinaus ist eine Verpflichtungserklärung auszufüllen, die nach der ersten Kontaktaufnahme zur Verfügung gestellt wird.

Eine notarielle Beglaubigung der Unterlagen ist NICHT notwendig – eine Beglaubigung durch die Kommune oder andere dazu berechtigte Einrichtung der öffentlichen Hand ist hinreichend.

 

Eintragungsmodalitäten und Fristen

Die Bewerbung erfolgt formlos per E-Mail an das Oberlandesgericht Dresden. Nach Eingang der Anfrage erhalten die Organisationen eine Checkliste mit allen einzureichenden Dokumenten. Die Aufnahme in die Liste erfolgt zweimal jährlich:

  • zum 1. Mai

  • zum 1. November

Nach der Eintragung, erscheint die Organisation in der Liste, auf die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Zuweisung von Geldauflagen zugreifen können. Eine Aufnahme erhöht die Chance, berücksichtigt zu werden, stellt jedoch keine Garantie dar.

  • Um fortwährend in der Liste geführt zu werden, bedarf es der Meldung der zugewiesenen / erhaltenen Gelder durch die Organisation / den Verein bis zum 31.01. des Folgejahres. Andernfalls wird die Organisation / der Verein aus der Liste gelöscht.

 

Weitere Informationen:

Medienservice Sachsen

VwV Geldauflagen

§ 56b StGB - Einzelnorm

 

Zuständige Stelle:
Oberlandesgericht Dresden
Schlossplatz 1
01067 Dresden

E-Mail: ReferatI.3@olg.justiz.sachsen.de 

 

Quelle: Oberlandesgericht Dresden / wu