Sachsen erhöht Förderung für Tierheime
Das Sächsische Kabinett hat die Förderrichtlinie für den Tierschutz geändert und ermöglicht nun eine deutliche Erhöhung der Unterstützung für Tierheime und Tierschutzvereine im Freistaat Sachsen. Die Anhebung der Fördersätze tritt rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft und bringt insbesondere eine deutliche Verbesserung der Förderung von Betriebskosten und Personalaufwendungen.
Fördersätze steigen – Verbesserung der Unterstützung
Die Fördermittel für Tierheime und Tierschutzvereine in Sachsen werden im Rahmen des Doppelhaushalts 2025/26 auf insgesamt 2,0 Millionen Euro jährlich erhöht. Diese Mittel sind sowohl für Investitionen als auch für laufende Betriebskosten vorgesehen. Die Förderung erfolgt auf Grundlage der »Richtlinie Tierschutz«.
Im Fokus stehen insbesondere die Förderung von Betriebskosten wie Personalaufwendungen, Tierpflege, medizinische Versorgung sowie Instandhaltung von Gebäuden. Zukünftig können bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für diese Kosten übernommen werden – jedoch höchstens bis zu 35.000 Euro pro Antragsteller. Bisher lag die Obergrenze bei 10.000 Euro. Im Rahmen der Richtlinie können zudem Kosten für Futtermittel sowie Tierarztgebühren, insbesondere für die Kastration und Kennzeichnung von Katzen, berücksichtigt werden.
Förderung für Investitionen und Sachkosten
Die Förderrichtlinie umfasst zudem auch weiterhin investive Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur von Tierheimen. Förderfähig sind Bau- und Renovierungsmaßnahmen, die Schaffung zusätzlicher Tierheimplätze sowie Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen Bedingungen oder zur Schaffung von Quarantäneräumen. Für diese Investitionen können bis zu 90 Prozent der Kosten übernommen werden.
Neben den Investitionen werden auch laufende Sachkosten gefördert, darunter:
Betriebskosten wie Strom, Wasser und Heizung
Beschaffung von Tierbedarf und -futter
Kastration und Kennzeichnung von freilebenden Katzen
Zoonoseimpfungen
Antragsberechtigte und Fristen
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Tierschutzvereine mit Sitz im Freistaat Sachsen.
Die Anträge auf Förderung nach der »Richtlinie Tierschutz« sind bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen. Sie müssen bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres eingereicht werden.
Anträge, die nach dieser Frist eingehen, werden nachrangig bearbeitet.
Weitere Informationen:
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Bereich des Tierschutzes
Inneres, Soziales und Gesundheit | Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung der Tierheime
REVOSax Landesrecht Sachsen - FRL Tierschutz
Quelle: Medienservice 04.11.2025/07.01.2026+ LDS / re

