Sachsen erhöht Förderung für Tierheime

05. November 2025
Förderung

Unterstützung für Betriebskosten und Investitionen

Das Sächsische Kabinett hat die Förderrichtlinie für den Tierschutz geändert und ermöglicht nun eine deutliche Erhöhung der Unterstützung für Tierheime und Tierschutzvereine im Freistaat Sachsen. Die Anhebung der Fördersätze tritt rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft und bringt insbesondere eine deutliche Verbesserung der Förderung von Betriebskosten und Personalaufwendungen.

Fördersätze steigen – Verbesserung der Unterstützung

Die Fördermittel für Tierheime und Tierschutzvereine in Sachsen werden im Rahmen des Doppelhaushalts 2025/26 auf insgesamt 2,0 Millionen Euro jährlich erhöht. Diese Mittel sind sowohl für Investitionen als auch für laufende Betriebskosten vorgesehen.

Im Fokus stehen insbesondere die Förderung von Betriebskosten wie Personalaufwendungen, Tierpflege, medizinische Versorgung sowie Instandhaltung von Gebäuden. Zukünftig können bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für diese Kosten übernommen werden – jedoch höchstens bis zu 35.000 Euro pro Antragsteller. Bisher lag die Obergrenze bei 10.000 Euro.

Förderung für Investitionen und Sachkosten

Die Förderrichtlinie umfasst zudem auch weiterhin investive Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur von Tierheimen. Förderfähig sind Bau- und Renovierungsmaßnahmen, die Schaffung zusätzlicher Tierheimplätze sowie Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen Bedingungen oder zur Schaffung von Quarantäneräumen. Für diese Investitionen können bis zu 90 Prozent der Kosten übernommen werden.

Neben den Investitionen werden auch laufende Sachkosten gefördert, darunter:

  • Betriebskosten wie Strom, Wasser und Heizung

  • Beschaffung von Tierbedarf und -futter

  • Kastration und Kennzeichnung von freilebenden Katzen

  • Zoonoseimpfungen

Antragsberechtigte und Fristen

  • Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Tierschutzvereine mit Sitz im Freistaat Sachsen.

  • Die Anträge können bis zum 15. März eines jeden Jahres bei der Landesdirektion Sachsen eingereicht werden.

  • Anträge, die nach dieser Frist eingehen, werden nachrangig bearbeitet.

 

Weitere Informationen:

Inneres, Soziales und Gesundheit | Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung der Tierheime 

REVOSax Landesrecht Sachsen - FRL Tierschutz

 

Quelle: Medienservice 04.11.2025+ LDS / re