Selbsthilfe-Förderung in Sachsen
In Sachsen wird die gesundheitsbezogene Selbsthilfe durch eine Vielzahl öffentlicher und privater Träger gefördert. Neben den gesetzlichen Krankenkassen zählen auch Rentenversicherungsträger und der Bund zu den wichtigsten Unterstützern. Ziel der Förderung ist es, die Selbsthilfearbeit langfristig zu sichern und besondere Projekte zu ermöglichen, die das Engagement vor Ort stärken.
Wer fördert Selbsthilfegruppen – und wie?
1. Gesetzliche Krankenkassen
Die Krankenkassen fördern Selbsthilfegruppen in zwei zentralen Formen:
Pauschalförderung
Diese Förderung unterstützt laufende Kosten wie Miete, Fahrtkosten, Sachmittel oder Honorare. Die meisten gesetzlichen Kassen – darunter z. B. die AOK, Techniker Krankenkasse (TK) und IKK classic – bieten diese Unterstützung an. Anträge müssen in der Regel bis spätestens 31. Januar eines Jahres eingereicht werden.
Projektförderung (kassenindividuell)
Für zeitlich befristete und thematisch besondere Vorhaben können Selbsthilfegruppen eine Projektförderung beantragen. Diese muss vor Projektbeginn beantragt werden und ergänzt die regelmäßige Selbsthilfearbeit. Die Bedingungen unterscheiden sich je nach Krankenkasse.
2. Rentenversicherungsträger
Vor allem Suchtselbsthilfegruppen können über die Deutsche Rentenversicherung pauschale Fördermittel beantragen. Die Förderung orientiert sich am sozialmedizinischen Nutzen der Gruppenarbeit für die Rehabilitation.
3. Der Bund
Auch auf Bundesebene existieren Förderprogramme für Selbsthilfeorganisationen, insbesondere über das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Diese richten sich häufig an überregionale Zusammenschlüsse oder Verbände.
Selbsthilfegruppen sollten sich frühzeitig über Fördermöglichkeiten informieren.
Erste Anlaufstellen sind:
Krankenkassen-Websites:
AOK PLUS Projektförderung
AOK Projektförderung
IKK classic Selbsthilfeförderung
Techniker Krankenkasse Selbsthilfe
Verband der Ersatzkassen (vdek)
Weitere Informationen und Leitfäden
Quelle: Landeskontaktstelle Selbsthilfe Sachsen/ GKV/ KISS ERZ/ Deutsche Rentenversicherung / 11.06.2025 re