Unterstützung für Sachsens Tierheime

05. September 2024
Förderung

Investitionen werden weiterhin bis zu 90 Prozent gefördert

 

Die staatliche Förderung für Tierheime bleibt gesichert: Das Kabinett hat entschieden, dass gemeinnützige Tierschutzvereine in Sachsen auch zukünftig bis zu 90 Prozent Förderung für investive Maßnahmen erhalten. Diese Unterstützung ist essenziell, um die wichtige Arbeit der Tierheime langfristig zu sichern und eine angemessene Versorgung von Heim- und Nutztieren zu gewährleisten.

 

 

Wer kann Förderung beantragen?

  • Förderberechtigt sind gemeinnützige Tierschutzvereine mit Sitz in Sachsen.

  • Diese Vereine müssen Maßnahmen im Sinne der Richtlinie umsetzen, die ausschließlich im Freistaat durchgeführt werden.

 

Für welche Maßnahmen kann man Förderung erhalten?

Die Richtlinie unterstützt sowohl investive als auch sonstige Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes. Dazu zählen:

  • Investive Maßnahmen

    • Neu-, Erweiterungs-, Aus- und Umbauten,

    • Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen,

    • bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen Funktionalität und

    • bauliche Maßnahmen zur Schaffung, zum Ausbau und zur Verbesserung von Quarantäneplätzen.

  • Sonstige Maßnahmen

    • zum Betrieb des Tierheimes,

    • zur Beschaffung von Tierbedarfsgegenständen und Tierfanggeräten,

    • zur Beschaffung von Futtermitteln,

    • zur Kastration von Katzen einschließlich des erforderlichen Chippens sowie

    • Zoonoseimpfungen.

 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Förderung variiert je nach Maßnahme:

  • Investive Maßnahmen

    • Es werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben übernommen.

  • Sonstige Maßnahmen

    • Bei Personalausgaben und allgemeinen Betriebskosten liegt die Förderung bei 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch 10.000 Euro pro Jahr und Verein.

    • Für spezifische Sachausgaben wie Kastrationen und Impfungen werden bis zu 90 Prozent der Kosten erstattet.

 

Antragsfristen und Bewerbungsverfahren

  • Anträge müssen bis spätestens 15. März des jeweiligen Kalenderjahres bei der Landesdirektion Sachsen eingereicht werden.

  • Nach Ablauf dieser Frist eingegangene Anträge können nur nachrangig berücksichtigt werden.

  • Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare zu stellen, die auf der Website der Landesdirektion Sachsen verfügbar sind.

 

Weitere Informationen:

Unterstützung für Sachsens Tierheime – Investitionen werden auch weiterhin bis zu 90 Prozent gefördert 

REVOSax - FRL Tierschutz (sachsen.de)

 

Landesdirektion Sachsen
Claudia Urbat
Tel.: 0351 825 - 2421
E-Mail: claudia.urbat@lds.sachsen.de 

 

Quelle: Newsletter der Sächsischen Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt / 05.09.2024 re