Update: Bessere Rahmenbedingungen für das Ehrenamt
Der Bundesrat hat sowohl das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Jahressteuergesetz 2020 als auch die Änderung des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (GesRuaCOVBekG) gebilligt.
Daraus ergeben sich steuerliche und organisatorische Erleichterungen für ehrenamtlich engagierte Bürger. Über ein Drittel der Sachsen engagiert sich ehrenamtlich in fast 30.000 Vereinen – viele von Ihnen sowie das Ehrenamt insgesamt können von den Beschlüssen profitieren.
Die wichtigsten Eckpunkte kurz im Überblick:
Verschiebung von Mitgliederversammlungen: der Vorstand ist nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist
virtuelle Mitgliederversammlungen werden rechtlich konkretisiert: der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung verbindlich anordnen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben bzw. ohne Teilnahme einer Präsenzveranstaltung Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können
Das Gesetz zu den beiden o.g. Punkten tritt zwei Monate nach Verkündung (30.12.2020) in Kraft, also im März 2021. Diese Übergangsregelung gilt bis Ende 2021.
Erhöhung des Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro pro Jahr und Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro jährlich ab dem 01. Januar 2021
Anhebung der Grenze für den vereinfachten Spendennachweis von 200 Euro auf 300 Euro
für kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 Euro entfallen die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung: es gilt (wie bereits für größere Organisationen) die Zweijahresgrenze
Rechtssicherheit bei Mittelweitergabe: die Geberkörperschaft genießt einen Vertrauensschutz, wenn sie sich die Gemeinnützigkeit der Empfängerkörperschaft nachweisen lässt, Kontrollpflicht und Haftung der Geberkörperschaft werden damit begrenzt
Erhöhung der Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich
Erweiterung der Abgabenordnug um weitere gemeinnützige Zwecke: Förderung des Klimaschutzes, des Freifunks, der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen, der Ortsverschönerung
arbeitsteiliges Zusammenwirken gemeinnütziger Körperschaften wird ermöglicht, damit sich diese gemeinsam besser und effizienter für steuerbegünstigte Zwecke einsetzen können, ohne dass die Körperschaften ihren Status der Gemeinnützigkeit riskieren (bisher scheiterten solche Kooperationen am Grundsatz der sogenannten Unmittelbarkeit, wonach die Organisation ihre Zwecke grundsätzlich selbst zu verwirklichen hat)
vereinheitlichte Regelung zur Mittelweitergabe: Rechtssicherheit durch eine einzige zentrale Vorschrift, die die Weitergabe von Mitteln einer steuerbegünstigten Körperschaft an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften regelt
Finanzämter können Gemeinnützigkeit bereits bei Neugründung verwehren: bisher durften Finanzämter die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nur anhand der vorgelegten Satzung beurteilen, mit der Gesetzesänderung kann die Finanzbehörde die Anerkennung der Gemeinnützigkeit auch verwehren, wenn ihr Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächlichen Aktivitäten eines Vereins seine Gemeinnützigkeit ausschließt
Bildung konzernartiger Strukturen im gemeinnützigen Sektor: ermöglicht die Gemeinnützigkeit von Holding- und Beteiligungsgesellschaften, auch wenn diese ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Körperschaften halten, ohne dass sie unmittelbar eigenen steuerbegünstigten Zwecken nachgehen
ab 2024: Einführung eines öffentlichen Zuwendungsempfängerregisters / amtlicher Mustertext für Zuwendungsbestätigungen soll auch für Spendenempfänger im Ausland gelten
für Steuerbegünstigung der Flüchtlingseinrichtungen entfällt der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge
Zweckbetriebsumfang der Fürsorgeeinrichtungen für blinde und körperbehinderte Menschen wird erweitert um die Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen und Behinderungen und damit begünstigt
weiterführende Informationen des Bundesministeriums der Finanzen
weiterführende Informationen zu Verschiebung und virtueller Mitgliederversammlung
weiterführende Informationen zu Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
wu