Änderungen im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes
Ab dem 1. Juli 2023 ändert sich die Rechtslage entscheidend.
Ab diesem Datum ist das Zuflussprinzip für die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt nicht mehr gültig, was die monatlich zulässigen 250 Euro betrifft. Es erfolgt keine Anrechnung auf das Bürgergeld, solange der Ehrenamts-Freibetrag von 3.000 Euro pro Jahr nicht überschritten wird.
Die Ehrenamtspauschale für ein Jahr kann somit theoretisch auch in einer Summe auf dem Konto des Bürgergeld-Beziehers eingehen, ohne das der Anspruch auf Bürgergeld gefährdet ist.
Weitere Informationen:
Einnahmen aus Ehrenamt und Freiwilligendienst bei Bürgergeld
Quelle: BMAS und Bürgergeld e. V./ 28.06.2023 re