Ehrenamtliche Jugendschöffinnen und Jugendschöffen gesucht

14. Dezember 2022
News

Jetzt für die Amtsperiode von 2024 bis 2028 bewerben.

Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind Laienrichter/innen beim zuständigen Amts- und Landgericht. Sie wirken in Gerichtsverfahren, bei denen Kinder, Jugendliche und Heranwachsende beteiligt sind, an der Urteilsfindung mit. Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet die laufende Amtsperiode.

 

Das Referat Jugendhilfe des Erzgebirgskreises sucht daher für die nachfolgende Amtsperiode von 2024 bis 2028 interessierte Bürgerinnen und Bürger, die das Amt einer Jugendschöffin bzw. eines Jugendschöffen bei den Jugendschöffengerichten der Amtsgerichte Aue-Bad Schlema und Marienberg oder bei den Jugendkammern des Landgerichtes Chemnitz übernehmen möchten.

Verfahren:

  • Parteien, Vereinigungen und Einzelpersonen werden gebeten, bis spätestens zum 31. Mai 2023 Vorschläge beim Referat Jugendhilfe einzureichen.

  • Diese werden in Vorschlagslisten erfasst und dem Jugendhilfeausschuss des Erzgebirgskreises vorgelegt.

  • Nach erfolgter Bestätigung durch den Jugendhilfeausschuss (bis spätestens 30. Juni 2023) sind die Vorschlagslisten eine Woche öffentlich auszulegen (voraussichtlich im Juli 2023) und werden anschließend den Amtsgerichten übermittelt.

  • Ein Wahlausschuss bei den Amtsgerichten beruft die zukünftigen Jugendschöffinnen und Jugendschöffen.

 

Voraussetzungen:

  • Die vorgeschlagenen Personen müssen Deutsche sein, die am 1. Januar 2024 mindestens 25 Jahre und höchstens 69 Jahre alt sein dürfen und ihren Wohnsitz im Erzgebirgskreis haben.

  • Sie sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sowie die gesundheitliche Eignung für das Jugendschöffenamt besitzen.

  • Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat anhängig ist, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen könnte, sind von der Schöffenwahl ausgeschlossen. Ebenso dürfen keine Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit vorliegen.

  • Bestimmte Berufsgruppen, insbesondere in oder für die Justiz tätige Personen, sollen nicht in das Schöffenamt berufen werden.

Die Regelung, wonach Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, die bereits zwei Amtsperioden in Folge tätig gewesen sind, für die nächste Amtsperiode nicht erneut gewählt werden können, wurde durch den Gesetzgeber aufgehoben. Damit ist eine erneute Bewerbung möglich.

 

Weitere Informationen:

Landratsamt Erzgebirgskreis
Referat Jugendhilfe
Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz

Ansprechpartner: Dirk Lanzendörfer
Tel.: 037296 591-2012
E-Mail: dirk.lanzendoerfer@kreis-erz.de

 

Quelle: Landratsamt Erzgebirgskreis - Referat Jugendhilfe/ 14.12.22 re