Finanzielle Unterstützung Umweltbildung 2024

12. September 2023
Förderung

Aufruf Interessenbekundung | bis 30.09.2023 einreichen

Die Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt (LaNU) gewährt seit 2017 finanzielle Mittel zur Unterstützung der Umweltbildung in Sachsen aus dem von den Abgeordneten beschlossenen Haushalt des Freistaates Sachsen. Eine Interessenbekundung kann bis 30.09.2023 eingereicht werden.

 

 

 

Was wird unterstützt?

Unterstützt werden Maßnahmen der Umweltbildung von freien Trägern, kleinen Verbänden und Vereinen, die sonst kaum Möglichkeiten haben, Fördermittel oder finanzielle Unterstützung aus anderen Programmen zu erhalten.

Die Unterstützung der Umweltbildung dient folgenden Zielen:

  1. Die unterstützten freien Träger, Vereine und Verbände helfen der LaNU im Rahmen von Kooperationen bei der Erfüllung ihres Bildungsauftrags.

  2. Die Unterstützung sichert und steigert die Qualität in der Umweltbildung in Sachsen und motiviert zur Einführung eines Qualitätsmanagementsystems in der jeweiligen Umweltbildungseinrichtung.

  3. Die Unterstützung hilft, eine Kontinuität von Umweltbildungsangeboten in der Fläche und eine Verstetigung der Personalressourcen in den Umweltbildungseinrichtungen zu erreichen.

Unter Umweltbildung wird im Sinne des Bundesweiten Arbeitskreises der staatlich getragenen Bildungsstätten im Natur und Umweltschutz (BANU) folgendes verstanden: „Vermittlung von Informationen, Methoden und Werten um den handelnden und verantwortlichen Menschen zur Auseinandersetzung mit den Folgen seines Tuns in der natürlichen gebauten und der sozialen Umwelt zu befähigen und zu umweltgerechtem Handeln als Beitrag zu nachhaltiger Entwicklung zu bewegen.“ Umweltbildung ist Bestandteil der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

Die Mittel zur Unterstützung der Umweltbildung in Sachsen werden auf Basis von Kooperationsvereinbarungen ausgereicht.

 

Folgende Voraussetzungen der Umweltbildungseinrichtung müssen erfüllt sein:

  • Die Umweltbildungseinrichtung ist ein bereits bestehender kleiner Verein und Verband oder freier Träger mit Sitz in Sachsen.

  • Die Einrichtung ist bereits in der Umweltbildung aktiv.

  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen über die notwendige Fach- und pädagogische Kompetenz. Die Fachkompetenz kann durch eine entsprechende berufliche Ausbildung bzw. Qualifikation oder durch entsprechende Erfahrung des Personals nachgewiesen werden.

  • Der Wirkungskreis der Umweltbildungseinrichtung muss überwiegend in Sachsen liegen, Maßnahmen und Projekte werden innerhalb des Freistaates Sachsen umgesetzt.

  • Die Einrichtung erhält in dem betreffenden Jahr keine Unterstützung der LaNU als Naturschutzstation.

 

Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:

  • Die Maßnahme darf nicht bereits zweimal über die LaNU unterstützt worden sein und neue Maßnahmen müssen sich deutlich von den ggf. bisher über das gleiche Programm unterstützen Maßnahmen des Antragstellers abheben.

  • Beantragte Maßnahmen und Projekte dürfen nicht bereits durch andere Programme Dritter finanziert werden. Eine Mehrfachfinanzierung ist ausgeschlossen.

  • Der maximale Finanzierungsbetrag von Einzelmaßnahmen beträgt 15.000 EUR.

  • Die Unterstützung darf nicht als Eigenanteil für eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Maßnahme verwendet werden.

  • Liegt der beantragten Maßnahme/dem beantragten Projekt eine Gewinnerzielungsabsicht der Einrichtung oder Dritter zugrunde, ist eine Unterstützung ausgeschlossen.

  • Es wird vorzugsweise nur eine Maßnahme des Antragstellers unterstützt. Sofern weitere Mittel zur Verfügung stehen, kann eine weitere Maßnahme finanziert werden.

 

Die Auswahlentscheidung bezieht sich auf Maßnahmen und Projekte, nicht auf Einrichtungen.

  • Die fachliche Auswahlentscheidung bezieht sich auf Maßnahmen und Projekte, nicht auf Einrichtungen.

  • Träger, die Maßnahmen im Ländlichen Raum anbieten, werden besonders aufgefordert, sich zu bewerben.

  • Maßnahmen der Umweltbildungseinrichtungen, die die allgemeinen Anforderungen erfüllen, können Berücksichtigung finden. Über die Gewährung der Unterstützung entscheidet die LaNU im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die LaNU behält sich vor, bestimmte Prioritäten hinsichtlich der Dringlichkeit und Notwendigkeit spezieller Einzelmaßnahmen festzulegen.

Alle Interessenbekundungen, die die oben genannten Anforderungen erfüllen, werden zur Bewertung in eine Auswahlentscheidung einbezogen. Die Auswahlentscheidung wird für das Jahr 2024 voraussichtlich bis zum 31.12.2023 getroffen. Grundlage der Auswahlentscheidung ist eine Rangliste nach festgelegten Kriterien gemäß den Angaben in der Interessenbekundung.

Interessensbekundungen müssen sich auf Umweltbildungsmaßnahmen, die im Jahr 2024 vollständig umgesetzt werden können, beziehen. Die Unterstützung wird auf Basis einer Kooperationsvereinbarung ausgereicht. Diese wird nach getroffener Auswahlentscheidung und vorliegendem Haushaltsbeschluss des Freistaates Sachsen zur Verfügung gestellt.

Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung nach Abgabe einer Interessenbekundung.

 

Bewerbung und Fristen?

       Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt
       Akademie
       Riesaer Straße 7
       01129 Dresden

       poststelle.fb2@lanu.sachsen.de 

 

 

Quelle: Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt / 11.09.2023 re