Landesprogramm „Integrative Maßnahmen“ für Einzel- und Kleinprojekte

29. November 2023
Förderung

Frist: 15.12.2023 | Sächsische Aufbaubank 

Das Landesprogramm „Integrative Maßnahmen“ fördert Projekte, die zur gleichberechtigten Teilhabe von Personen mit Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens beitragen, „Hilfe zur Selbsthilfe“ geben, zum Abbau von Vorurteilen und Fremdenfeindlichkeit beitragen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken.

 

 

Die novellierte Förderrichtlinie »Integrative Maßnahmen« tritt ab sofort als Übergangsrichtlinie bis 31. Dezember 2024 in Kraft. Bitte beachten Sie: Derzeit können nur Anträge für die Fördersäulen B, C und F (bei F nur Kofinanzierungsprojekte) eingereicht werden.

 

Förderung von Personal- und Sachausgaben in folgenden Bereichen:

  • A - Landesweite integrationsfördernde Strukturprojekte 

  • B - Integrationsfördernde Einzelprojekte

  • C - Integrationsfördernde Kleinprojekte

  • D - Patenschafts- und Mentoringprojekte

  • E - Spracherwerb und Verständigung

  • F - Projekte von besonderem integrationspolitischen Interesse

 

Wer ist förderfähig?

B - Integrationsfördernde Einzelprojekte

  • eingetragene Vereine, Verbände, Träger der freien Wohlfahrtspflege und gemeinnützige Gesellschaften, die juritische Personen des Privatrechts sind 

  • wissenschaftliche Einrichtungen, die juritische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind


C - Integrationsfördernde Kleinprojekte

  • eingetragene Vereine und gemeinnützige Gesellschaften, die juristische Personen des Privatrechts sind 

  • anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Untergliederungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind

 

Zuschusshöhe und Auszahlung

B - Integrationsfördernde Einzelprojekte

  • Zuwendung in Höhe von 90 Prozent (gemeinnützige eingetragene Vereine 95 Prozent) der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 140.000 EUR pro Jahr - bei flächendeckenden Projekte bis maximal 500.000 EUR

  • Auszahlung für 6 Monate im Vorauszahlungsprinzip

C - Integrationsfördernde Kleinprojekte

  • Zuwendung in Höhe von 90 Prozent (gemeinnützige eingetragene Vereine 95 Prozent) der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 25.000 EUR pro Jahr 

 

Fristen:

  • Projekte der Fördersäule B, Integrationsfördernde Einzelprojekte, für das Jahr 2024: Bis zum 15. Dezember 2023.

  • Projekte der Fördersäule C, Integrationsfördernde Kleinprojekte: Fortlaufende Antragstellung, aber frühestens mit Beginn des Jahres in dem das Projekt starten soll und mindestens 4 Wochen vor Beginn des Projektes. 

 

Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)

Eine Antragstellung erfolgt grundsätzlich per E-Mail an integrative_massnahmen@sab.sachsen.de
 

Erforderliche Vordrucke, Leitfaden und die Bewertungskriterien können auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (SAB) abgerufen werden.

 

Weitere Informationen:

Integrative Maßnahmen

Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden

Servicecenter
Mo - Do: 8:00 - 18:00 Uhr, Fr: 8:00 - 15:00 Uhr
Tel.: 0351 4910-4930
E-Mailservicecenter@sab.sachsen.de od. integrative_massnahmen@sab.sachsen.de 

 

Quelle: SMS / 29.11.2023 re