„Lieblingsplätze für alle“
Ankündigung der Fortführung des Investitionsprogramms Barrierefreies Bauen „Lieblingsplätze für alle“ - auch für das Jahr 2023 mit Fördermitteln des Freistaates Sachsen, welche vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bereitgestellt werden sollen
Entsprechend einer Mitteilung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist auch im Jahr 2023 beabsichtigt, dass Investitionsprogramm „Barrierefreies Bauen – Lieblingsplätze für alle“ aufzulegen. Die entsprechenden Mittel in Höhe von 4 Millionen Euro jährlich sind dazu im kommenden Doppelhaushalt veranschlagt worden.
In diesem Zusammenhang erging aber auch die Information, dass gegenwärtig die dem Investitionsprogramm zugrundeliegende Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur investiven Förderung von Einrichtungen, Angeboten und Diensten für Menschen mit Behinderung novelliert wird. Davon wird auch die Ausgestaltung des Investitionsprogramms „Lieblingsplätze für alle“ betroffen sein und eventuelle Modifikationen bezüglich der Ausgestaltung des Förderprogramms können demzufolge nicht ausgeschlossen werden.
Für den Erzgebirgskreis wird unter dem Vorbehalt des Beschlusses des Sächsischen Landtages zum Doppelhaushalt 2023/2024 entsprechend dieser Mitteilung im Jahr 2023 eine Gesamtpauschale in Höhe von 324.900,00 EUR angekündigt.
Davon sind 243.675,00 EUR zur Förderung von kleinen Investitionen zum Abbau bestehender Barrieren insbesondere im Kultur-, Freizeit, Bildungs- und Gesundheitsbereich aber auch im Gastronomiebereich zur Verfügung zu stellen, um somit den Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Ein Anteil von 25 % - entspricht 81.225,00 EUR - soll für die Schaffung der Barrierefreiheit in bestehenden ambulanten Arztpraxen und Zahnarztpraxen zweckgebunden eingesetzt werden.
Zu beachten ist dabei u. a., dass die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Einzelmaßnahme 25.000 EUR nicht überschreiten sollen. Beachtet werden muss ferner, dass vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller nur den Nettobetrag beantragen. Darüber hinaus ist wie in jedem Jahr kein Eigenanteil des Zuwendungsempfängers erforderlich. Ausdrücklich hingewiesen wird auf den Bewilligungszeitraum, welcher am 31.12.2023 endet.
Die Anträge sind mittels des auf der Internetseite des Erzgebirgskreises eingestellten Antragsformulars (siehe unten) ergänzt um qualifizierte Kostenvoranschläge (Hinweis: Honorar- und Planungskosten sind nicht förderfähig!) sowie aussagekräftige vorher Fotos (zusätzlich per Mail an abt2@kreis-erz.de)
umgehend – jedoch spätestens bis zum 30. November 2022
im Landratsamt Erzgebirgskreis, Abteilung 2 Soziales und Ordnung einzureichen. Antragsberechtigt sind Eigentümer von öffentlich zugänglichen Einrichtungen aber auch Betreiber (Mieter/ Pächter) mit einer schriftlichen Zustimmung des Eigentümers für die Baumaßnahme.
Hinweis: Nur vollständige Anträge können Berücksichtigung finden.
Im Dezember 2022 werden die im Landratsamt Erzgebirgskreis eingegangenen Förderanträge unter Beteiligung der Senioren- und Behindertenbeauftragen und des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung hinsichtlich ihrer Aufnahme in die priorisierten Maßnahmeliste geprüft sowie im Ausschuss für Familie, Bildung, Gesundheit und Soziales Anfang 2023 vorgestellt. Die Antragstellung an die Bewilligungsbehörde (Sächsische Aufbaubank – Förderbank) nebst der Einreichung der Prioritätenliste muss durch das Landratsamt Erzgebirgskreis bis spätestens zum 31. Januar 2023 erfolgen.
Formulare:
Für Fragen zu diesem Investitionsprogramm steht Ihnen im Landratsamt Erzgebirgskreis, Abteilung 2 Soziales und Ordnung Frau Schürer, Tel. 03771 277 3003 zur Verfügung.
Quelle: Landratsamt Erzgebirgskreis / 25.11.2022 re